Rechtsprechung
   VG Ansbach, 07.05.2012 - AN 2 E 12.00463   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12365
VG Ansbach, 07.05.2012 - AN 2 E 12.00463 (https://dejure.org/2012,12365)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.05.2012 - AN 2 E 12.00463 (https://dejure.org/2012,12365)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Mai 2012 - AN 2 E 12.00463 (https://dejure.org/2012,12365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,12365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiederholbarkeit des Phantomkurses I;Kein Vertrauensschutz mehr nach geänderter Prüfungspraxis;Unvereinbarkeit der Kursordnung mit allgemeinen Prüfungsrechtsgrundsätzen;Verfassungskonforme Auslegung der Studienordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Ansbach, 20.04.2011 - AN 2 K 10.02328

    Wiederholbarkeit des Phantomkurses I; ständige Verwaltungspraxis; Unvereinbarkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 07.05.2012 - AN 2 E 12.00463
    Wie das Gericht bereits in vergleichbaren anderen Verwaltungsstreitverfahren zu diesem Komplex entschieden hat (AN 2 K 10.02328 u.a.), enthält diese Regelung mit dem Vorbehalt des Vorhandenseins von Kursplätzen einen vom Prüfling nicht zu beeinflussenden Faktor, der der Kompetenz der Hochschule, das Prüfungsverfahren zu organisieren, zuzuordnen ist und im Einzelfall zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen kann.
  • VG Berlin, 20.12.2022 - 5 K 126.20

    Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im

    So haben Gerichte etwa hinsichtlich punktueller Mängel einer Prüfungsordnung eine verwaltungsinterne Praxis vorübergehend angewendet (vgl. VG Hamburg Urteil vom 21. Juli 2022 - 2 K 1167/21 -, juris Rn. 37 [konkrete Prüferzahl]) beziehungsweise eine Übergangsregelung formuliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 20 [Festlegung einer konkreten Prüferzahl]; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 -, juris Rn. 29 [Festlegung einer Bestehensregelung]), eine hinreichend konkrete gesetzliche Regelung herangezogen, deren Vorgaben die ständige Praxis der Prüfungsbehörde entsprach (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 13. November 2017 - 5 A 538/16 -, juris Rn. 21 ff.), haben einzelne rechtswidrige Regelungen einer Prüfungsordnung übergangsweise unbeachtet gelassen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 7. Mai 2012 - AN 2 E 12.00463 -, juris Rn. 19), vorübergehend schonendere als die ausdrücklich geregelten rechtswidrigen Maßnahmen angewandt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, juris Rn. 37 [vorübergehender, anstatt endgültiger Schulausschluss]) oder haben eine Lücke, die durch die Nichtigkeit einer Bestehensregel entsteht, durch Anwendung einer Vorgängerregelung ausgefüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 89).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2019 - 3 M 106/19

    Zulassung zu einer Lehrveranstaltung im zahnmedizinischen Studium

    In diesem Fall beruht der Ausschluss eines Studierenden von der Fortführung des zahnärztlichen Studiums nicht auf der fehlenden Geeignetheit und Leistungsfähigkeit des Studierenden, sondern auf äußeren, in der Sphäre der Antragsgegnerin liegenden und von dem Studierenden nicht oder - mit Blick auf die eigenverantwortliche "Beschaffung" von Patienten - nur schwer beeinflussbaren Umständen, die im Einzelfall zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen können (siehe auch VG Ansbach, Beschluss vom 7. Mai 2012 - AN 2 E 12.00463 -, juris Rn. 19, dort zur Frage der Wiederholbarkeit einer Leistungskontrolle im Phantomkurs der Zahnersatzkunde).
  • VG Regensburg, 30.03.2022 - RO 3 K 20.577

    Nichtbestehen, Endgültiges Nichtbestehen, Bachelor, Hinweispflicht,

    Grundsätzlich trifft den Studierenden eine Mitwirkungspflicht, die ihm auferlegt, sich selbst in zumutbarer Weise eigenverantwortlich darum zu kümmern, welche Prüfungsmodalitäten, Fristen und Termine für ihn gelten (VG Ansbach, B.v. 7.5.2012 - AN 2 E 12.00463 - BeckRS 2012, 51076).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht